Leckerer Ansatz - Streit um Wurstpelle führt zu Rechtsstreit wegen 2,3 Gramm Gewichtsunterschied.
In der vergangenen Woche hatte das Oberverwaltungsgericht Münster über die Einstufung der AfD als rechtsextremistisch verdächtig durch den Verfassungsschutz zu entscheiden. Am kommenden Donnerstag geht es jedoch um ein schmackhafteres Thema: Leberwurst.
Das Thema: 2,3 und 2,6 Gramm
Der Streit begann vor fünf Jahren bei zwei Kontrollen des Eichamtes Münster in einer Wurstfabrik in Warendorf. Am 6. Februar 2019 stellten die strengen Messmeister fest, dass eine "Geflügel-Leberwurst fein" mit einem angeblichen Füllgewicht von 130 Gramm nur 127,7 Gramm wog.
Das lag an den 2,3 Gramm, die der Kunstdarm und die Metallklammern an den Enden der Wurst ausmachten. Später, bei einem Test einer Leberwurst fein" aus Schweinefleisch am 13. August, erreichte das Gewicht von Darm und Klammern alarmierende 2,6 Gramm.
Die Herstellung dieser untergewichtigen Leberwürste wurde untersagt. Das Unternehmen klagte vor dem Verwaltungsgericht Münster und argumentierte, dass Wurstklammern und formgebende Wursthüllen nicht von der Tara abgezogen werden dürften. Dies entspreche der "Richtlinie über die Füllmengenprüfung von Fertigpackungen und die Prüfung von Sonderanfertigungen durch die zuständigen Behörden."
Das Gericht: Metallklammern und Wursthüllen sind äußere Bestandteile
Die 9. Kammer wog den Sachverhalt ab und wies die Klage am 28. März 2023 ab. Maßgeblich sei die europäische Verordnung "LMIV - Verordnung (EU) 1169/2011 vom 25. Oktober 2011". Sie "fördert eine umfassende Harmonisierung des Lebensmittelinformationsrechts, was dazu führt, dass die Definitionen der LMIV Vorrang vor etwaigen entgegenstehenden nationalen Regelungen haben."
In der Begründung heißt es: "Die Voraussetzungen für den Erlass des Verbots des Inverkehrbringens von vorverpackten Wurstwaren, bei denen nicht genießbare Wurstklammern oder nicht genießbare Wursthüllen oder eine Kombination aus nicht genießbaren Wurstklammern und nicht genießbaren Wursthüllen nicht verrechnet, sondern der Nettofüllmenge hinzugerechnet werden, sind erfüllt. Die genannten Produkte unterschreiten die Nennfüllmenge in unzulässiger Weise. Hinsichtlich der weiteren Verstöße besteht eine berechtigte Gefahrensorge. Die von der Beklagten gezogene Rechtsfolge ist rechtlich nicht zu beanstanden."
Verärgert über dieses Urteil geht das Unternehmen in die nächste Instanz und hat am 23. Mai eine mündliche Verhandlung im Saal I des OVG. Die Diskussion wird sich um die Würste drehen.
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Quelle: symclub.org