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Gericht entscheidet zugunsten des Unternehmens im Fall der Wurstfrikadelle

Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die äußere Hülle der Wurst, wobei es um die Frage ging, ob ihr Gewicht bei verpackten Würsten berücksichtigt werden muss. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass auch die Enden der Wurst in das Gesamtgewicht der Füllung einbezogen werden müssen.

SymClub
24. Mai 2024
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Das Pellet und die Clips der feinen Leberwurst beschäftigten das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen

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Es handelte sich um fast 2,3 Gramm. - Gericht entscheidet zugunsten des Unternehmens im Fall der Wurstfrikadelle

Das Verwaltungsgericht Münster (Nordrhein-Westfalen) hat eine frühere Entscheidung der Vorinstanz über ein Wurstunternehmen aus Warendorf gekippt. Im ersten Urteil hatte das Unternehmen gegen ein Verkaufsverbot seiner Produkte wegen ungenauer Füllmengen verloren.

Vor fünf Jahren stellten Prüfer des Eichamtes Münster fest, dass eine Charge "Geflügel-Leberwurst fein" mit einer Füllmenge von 130 Gramm gekennzeichnet war, aber nur 127,7 Gramm wog. Die Differenz wurde auf den Kunstdarm und die Metallklammern zurückgeführt.

Bei einer späteren Kontrolle von "Leberwurst fein" aus Schweinefleisch war die Gewichtsabweichung sogar noch größer - 2,6 Gramm.

Das Eichamt stützte sich auf die Lebensmittelinformationsverordnung aus dem Jahr 2014, die besagt, dass die Füllmenge das gesamte Produktvolumen einschließlich der ungenießbaren Bestandteile wie Wurstpelle und Verschlussteile darstellen muss.

Das Oberverwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung und argumentierte, dass eine solch weite Auslegung den Verkauf des Produkts an einer Fleischtheke unmöglich machen würde, da es nicht vor Ort gewogen werden kann. Das Eichamt vertrat dagegen die Auffassung, dass bei der Füllmenge nur die reine Wurst zu berücksichtigen sei.

Eine wichtige Wurstfrage wurde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt

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    Quelle: symclub.org

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