Es handelte sich um fast 2,3 Gramm. - Gericht entscheidet zugunsten des Unternehmens im Fall der Wurstfrikadelle
Das Verwaltungsgericht Münster (Nordrhein-Westfalen) hat eine frühere Entscheidung der Vorinstanz über ein Wurstunternehmen aus Warendorf gekippt. Im ersten Urteil hatte das Unternehmen gegen ein Verkaufsverbot seiner Produkte wegen ungenauer Füllmengen verloren.
Vor fünf Jahren stellten Prüfer des Eichamtes Münster fest, dass eine Charge "Geflügel-Leberwurst fein" mit einer Füllmenge von 130 Gramm gekennzeichnet war, aber nur 127,7 Gramm wog. Die Differenz wurde auf den Kunstdarm und die Metallklammern zurückgeführt.
Bei einer späteren Kontrolle von "Leberwurst fein" aus Schweinefleisch war die Gewichtsabweichung sogar noch größer - 2,6 Gramm.
Das Eichamt stützte sich auf die Lebensmittelinformationsverordnung aus dem Jahr 2014, die besagt, dass die Füllmenge das gesamte Produktvolumen einschließlich der ungenießbaren Bestandteile wie Wurstpelle und Verschlussteile darstellen muss.
Das Oberverwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung und argumentierte, dass eine solch weite Auslegung den Verkauf des Produkts an einer Fleischtheke unmöglich machen würde, da es nicht vor Ort gewogen werden kann. Das Eichamt vertrat dagegen die Auffassung, dass bei der Füllmenge nur die reine Wurst zu berücksichtigen sei.
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Quelle: symclub.org