Das Gericht bestätigt den von Gauselmann selbst verhängten Hausarrest.
In Nordrhein-Westfalen haben Problemspieler und Spielsüchtige keinen Anspruch auf ein freiwilliges Verbot von Spielhallen, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Das Gericht wies eine Klage des Fachverbandes Glücksspielsucht e. V. gegen den Merkur-Betreiber Gauselmann ab, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gebe.
Im Rechtsstreit um ein selbst auferlegtes Spielhallenverbot hat das Oberlandesgericht Hamm die Klage der Bielefelder Spielerschutzinitiative "Fachverband Spielsucht e. V." gegen Deutschlands größten Spielhallenbetreiber Gauselmann abgewiesen. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom März vergangenen Jahres bestätigt, wonach es keine Rechtsgrundlage für das selbst auferlegte Verbot gegen Gauselmann gibt.
In der mündlichen Verhandlung erkannte das Gericht die berechtigten Bedenken des Bielefelder Vereins ehemaliger Glücksspielsüchtiger an. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es keine Rechtsgrundlage für die Klage des Vereins gegen den Spielhallenriesen Gauselmann, bekannt durch Merkur, gibt.
Zwar haben einige Bundesländer wie Hessen bereits freiwillige und unfreiwillige Sperrsysteme für Spielhallen eingeführt, diese sind aber immer standortspezifisch und in den jeweiligen Landes-Spielhallengesetzen verankert. Der Glücksspielstaatsvertrag 2012 sieht keine grundsätzlichen Regelungen zu solchen Verfahren vor.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ist kein "Ersatzgesetzgeber", so dass gegen die Entscheidung keine Revision zugelassen ist. Nach dem Urteil kann künftig nur noch Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt werden. Die Ex-Spieler des Gewerbevereins setzen sich seit 2016 für ein freiwilliges Verbot von Spielhallen zu ihrem Schutz ein, was Gauselmann jedoch strikt ablehnt und als utopisch und logistisch unpraktikabel bezeichnet.
Der Gauselmann-Gesichtscheck
Mario Hoffmeister, Leiter der Zentralen Kommunikation bei Gauselmann, zeigt sich erleichtert über die "Ablehnung des Antrages des Fachverbandes". Hoffmeister sieht durch das Urteil "die Rechtsauffassung" der Gauselmann Gruppe bestätigt. Er verteidigt das Unternehmen auch gegen den Vorwurf des unzureichenden Spielerschutzes und verweist auf die Wirksamkeit der modernen, automatisierten Spielerschutzmaßnahmen, die in mehreren Bundesländern umgesetzt werden.
Hoffmeister hebt besonders das "Gauselmann Face Check System" hervor - ein Gesichtserkennungsprogramm, das Gauselmann-Kunden auf Basis biometrischer Daten identifiziert und anhand ihres Spielverhaltens kategorisiert. Als verantwortungsbewusster Spielhallenbetreiber" setzt Gauselmann auf diese Technologie als Mittel zum Spielerschutz. Das System, das sich bei Problemspielern und in der Spielsuchtprävention bewährt hat, ist in mehr als 18 Spielhallen in Baden-Württemberg im Einsatz.
"Es funktioniert hervorragend", sagt Hoffmeister. Er ist stolz auf den Erfolg des Systems, vor allem im Hinblick auf die Minimierung der Zahl der pathologischen Spieler.
Der Verein gegen Spielsucht ist allerdings nicht begeistert von Gauselmanns Hightech-Spielerschutz. Die Gruppe wirft Gauselmann seit langem vor, mit der eigenen Automatisierungstechnik den Spielerschutz und die Behörden zu manipulieren. Zuletzt geriet das Unternehmen wegen des Baus eines vollautomatischen Merkur-Casinos in Halle (Saale) in die Kritik, das im August eröffnet werden soll und als klassisches, automatisiertes Casino mit bis zu 120 Spielautomaten und virtuellen Poker- und Roulettegeräten, aber ohne hauptamtliches Personal beschrieben wird.
Interessanterweise ist der Präventionsbeauftragte für Spielsucht bei Merkur-Sonne gleichzeitig der Gauselmann-Geschäftsführer David Schnabel. Der Spielerschutz bleibt Sache der Geschäftsführung. Es bleibt abzuwarten, wie die Bielefelder Glücksspielsuchtvereinigung auf diese jüngste Niederlage vor dem Oberlandesgericht Hamm nach zweijährigem Kampf reagieren wird.
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Quelle: www.onlinecasinosdeutschland.com